Es gibt in der Ersten Hilfe wenige Themen, bei denen die Rechtslage so klar und die Umsetzung so lückenhaft ist. Betriebe müssen Ersthelfer stellen, die Ausbildung kostet sie im Regelfall nichts – und trotzdem fehlt sie in vielen Firmen.
Wie viele Ersthelfer vorgeschrieben sind
Grundlage ist § 26 der DGUV Vorschrift 1. Die Zahl richtet sich nach der Anzahl der anwesenden Versicherten und der Art des Betriebs:
- Bis 20 anwesende Versicherte: mindestens ein Ersthelfer
- Mehr als 20 Versicherte in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 Prozent
- Mehr als 20 Versicherte in sonstigen Betrieben: 10 Prozent
Entscheidend ist das Wort anwesend: Urlaub, Schichtbetrieb, Krankheit und Außendiensttage müssen eingerechnet werden. Ein Betrieb mit exakt der Mindestzahl hat faktisch keine, sobald diese eine Person Urlaub hat – deshalb wird in der Praxis großzügiger geplant.
Ausbildung und Fortbildung
Die Erste-Hilfe-Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten. Danach ist eine Fortbildung im Abstand von zwei Jahren nötig, ebenfalls neun Unterrichtseinheiten. Wer die Frist verstreichen lässt, muss in der Regel die vollständige Ausbildung wiederholen – ein häufiger und vermeidbarer Ärger.
Die Lehrgangsgebühren übernimmt der gesetzliche Unfallversicherungsträger – also die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse – für die erforderliche Zahl an Ersthelfern. Der Betrieb trägt die Arbeitszeit, nicht die Kursgebühr. Manche Träger verlangen vorab eine Kostenübernahmeerklärung, andere rechnen direkt mit der ausbildenden Stelle ab.
Wer Ersthelfer werden kann
Grundsätzlich jeder Beschäftigte, der bereit dazu ist. Sinnvoll sind Menschen, die räumlich gut verteilt sind, die im Schichtbetrieb unterschiedliche Schichten abdecken und die im Betrieb bekannt sind. Der Arbeitgeber benennt sie – und muss dafür sorgen, dass alle im Betrieb wissen, wer die Ersthelfer sind. Ein Aushang neben dem Verbandkasten reicht dafür.
Was bei einem Unfall zählt
Der Ersthelfer haftet nicht für Fehler bei einer nach bestem Wissen geleisteten Hilfe – er steht dabei zudem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Sorge, die viele Beschäftigte vom Ersthelferamt abhält, ist unbegründet. Umgekehrt kann unterlassene Hilfeleistung strafbar sein. Falsch ist im Kern nur, gar nichts zu tun.
Für Betriebe in Hildesheim
Wir bilden betriebliche Ersthelfer aus und führen die Fortbildungen durch – auf Wunsch auch als Termin für eine ganze Firma. Wer wissen will, wie viele Ersthelfer sein Betrieb braucht und ob die Fortbildungsfristen noch laufen, kann uns das kurz schildern; das lässt sich meist in wenigen Minuten klären.